Energetische Anforderungen an Neubauten nach dem GEG

Zuletzt aktualisiert: • Lesezeit: ca. 10 Minuten

Hinweis: Die unter engiwo.de® erstellten Energieausweise sind ausschließlich für Bestandsgebäude und nicht für Neubauten geeignet. Grund ist die Verwendung der vereinfachten Datenaufnahme im Gebäudebestand (§ 82 GEG). In diesem Verfahren werden offiziell pauschalisierte Annahmen über Bauteile oder typisierte Werte für die Anlagentechnik zugrunde gelegt. So ist die Datenerhebung auch für Nicht-Fachkräfte möglich. Details hier in diesem Artikel unter: Vereinfachte Datenaufnahme für Bedarfsausweise im Bestand.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt in seinem zweiten Teil die energetischen Anforderungen, die beim Neubau von Gebäuden einzuhalten sind. Ein zentraler Grundsatz ist dabei die Pflicht, alle Neubauten als sogenannte Niedrigstenergiegebäude zu errichten. Ein solches Gebäude zeichnet sich durch eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz und einen sehr geringen Energiebedarf aus.

Technische Grenzwerte und Berechnungsmethoden

Die energetische Bewertung eines Neubaus erfolgt individuell über das Referenzgebäudeverfahren. Dabei müssen zwei wesentliche Kennwerte eingehalten werden:

  • Jahres-Primärenergiebedarf (Qp): Der Bedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung ist begrenzt. Er darf gemäß § 15 GEG höchstens 55 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes betragen. Dies entspricht dem Effizienzstandard 55.
  • Baulicher Wärmeschutz: Um Energieverluste beim Heizen und Kühlen zu vermeiden, muss die Gebäudehülle qualitativ hochwertig gedämmt sein. Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust (HT') darf das 1,0-fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes nicht überschreiten.

Zusätzlich gelten Anforderungen an den Mindestwärmeschutz, die Vermeidung von Wärmebrücken, die dauerhafte Luftdichtheit der Gebäudehülle sowie den sommerlichen Wärmeschutz.

Nutzung erneuerbarer Energien (65 Prozent Vorgabe)

Grundsätzlich müssen Neubauten die Vorgaben des § 71 GEG erfüllen, wonach mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugt werden müssen.

  • Geltungsbereich: Für Neubauten in Neubaugebieten gilt diese Anforderung seit dem 01. Januar 2024.
  • Ausnahmen: Für Gebäude, die lediglich eine Baulücke schließen, gelten gesonderte Übergangsfristen analog zu Bestandsgebäuden.
  • Technologieoffenheit: Bauherren haben die Wahlfreiheit hinsichtlich des Heizungssystems, solange die Anforderungen an den Primärenergiebedarf und den Anteil erneuerbarer Energien eingehalten werden. Typischerweise kommen im Neubau häufig Wärmepumpen zum Einsatz.

Berechnungsverfahren und angewandte DIN-Normen

Für die Berechnung der energetischen Kennwerte und die Ausstellung des Energieausweises gelten feste technische Regeln, um Vergleichbarkeit und Qualität sicherzustellen.

Einheitliche Bilanzierung nach DIN V 18599

Für alle neu zu errichtenden Gebäude ist die Anwendung der Normenreihe DIN V 18599 („Energetische Bewertung von Gebäuden“) vorgeschrieben. Diese Norm erlaubt eine ganzheitliche Bilanzierung, die die Wechselwirkungen zwischen Gebäudehülle und Anlagentechnik (Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser sowie Beleuchtung bei Nichtwohngebäuden) integriert betrachtet. Damit wurde die Methodik gegenüber früheren Regelungen harmonisiert, sodass für Wohn- und Nichtwohngebäude ein einheitliches Rechenmodell gilt.

Vereinfachung durch das Modellgebäudeverfahren

Als Alternative zur detaillierten Berechnung sieht das Gesetz für bestimmte Wohngebäude das Modellgebäudeverfahren vor. Hierbei kann der Nachweis ohne individuelle Berechnung geführt werden, sofern das Gebäude in seiner Ausführung exakt einer gesetzlich definierten Modellvariante entspricht.

Nachweispflichten und Dokumentation

Bauherren und Eigentümer müssen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben formell belegen:

Erfüllungserklärung
Nach Fertigstellung des Gebäudes ist gegenüber der zuständigen Landesbehörde nachzuweisen, dass die GEG-Anforderungen erfüllt sind. Diese Erklärung enthält die erforderlichen Berechnungen und Angaben.
Energiebedarfsausweis
Unverzüglich nach Fertigstellung muss ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und den Eigentümern übergeben werden. Dieser enthält Informationen zu Primär- und Endenergiebedarf, zum baulichen Wärmeschutz, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur Energieeffizienzklasse sowie zu den verursachten Treibhausgasemissionen.

Vergleich der Berechnungsmethoden: Neubau und Bestandsgebäude

Das GEG unterscheidet methodisch deutlich zwischen der Planung von Neubauten und der Bewertung von Bestandsgebäuden. Die wesentlichen Unterschiede sind in der folgenden Übersicht dargestellt:

Tabelle 1: Gegenüberstellung der Anforderungen im Neubau und Bestand
Merkmal Neubau Bestandsgebäude
Art des Ausweises Bedarfsausweis (verpflichtend) Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis (mit Ausnahmen)
Datengrundlage Planungsdaten (Geometrie, geplante Anlagentechnik, Dämmwerte) Entweder technische Bestandsdaten (Bedarf) oder reale Verbrauchsabrechnungen (Verbrauch)
Berechnungsnormen DIN V 18599 (zwingend) Für Wohngebäude wahlweise DIN V 18599 oder DIN V 4108-6 i. V. m. DIN V 4701-10 (bei Bedarfsausweis)
Referenzgebäude Zwingender Vergleich mit dem Referenzgebäude zur Einhaltung der Grenzwerte (Qp, HT') Referenzgebäude dient primär der Klassifizierung und Modernisierungsempfehlung
Nutzerverhalten Normiertes Nutzerverhalten (Standardwerte) Beim Verbrauchsausweis stark vom individuellen Verhalten der Bewohner abhängig

Erläuterungen zur Methodik im Bestand

Während im Neubau der objektive Bedarfsausweis auf Basis normierter Randbedingungen zwingend vorgeschrieben ist, besteht im Bestand oft eine Wahlfreiheit. Eine wichtige Ausnahme bilden ältere Wohngebäude (Bauantrag vor dem 01. November 1977) mit weniger als fünf Wohneinheiten, die nicht energetisch saniert wurden; hier ist ebenfalls der Bedarfsausweis Pflicht.

Vereinfachte Datenaufnahme für Bedarfsausweise im Bestand

Da bei Bestandsgebäuden oft keine vollständigen technischen Dokumentationen oder Baupläne vorliegen, erlaubt § 82 GEG unter bestimmten Voraussetzungen eine vereinfachte Datenaufnahme, um die Erstellung von Bedarfsausweisen praktikabel zu halten.

  • Vorgehensweise: Anstelle aufwendiger Detailuntersuchungen (wie Bauteilöffnungen) dürfen gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden. Dazu zählen pauschalisierte Annahmen über Bauteile basierend auf Baualtersklassen oder typisierte Werte für die Anlagentechnik aus offiziellen Bekanntmachungen.
  • Sorgfaltspflicht: Die vereinfachte Aufnahme darf nicht zu einer systematischen Verbesserung der energetischen Bewertung führen. Aussteller sind verpflichtet, Angaben der Eigentümer auf Plausibilität zu prüfen. Eigentümer müssen korrekte Daten bereitstellen, soweit diese bekannt sind.

Diese Regelung stellt sicher, dass ein rechtssicherer Energieausweis erstellt werden kann, ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu verursachen.

Literaturverzeichnis

War dieser Artikel hilfreich?