Leitfaden: GEG für Bauherren und Sanierer

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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt, wie energieeffizient Wohngebäude errichtet oder saniert werden müssen. Es führt dafür zentrale Kennwerte wie den Endenergiebedarf und den Primärenergiebedarf ein und definiert Nachweisverfahren (Referenzgebäude, vereinfachtes Verfahren) sowie verpflichtende Energieausweise. So darf bei einem Neubau der Jahres-Primärenergiebedarf laut GEG höchstens 55 % des Werts eines Referenzgebäudes betragen.

Endenergie- und Primärenergiebedarf

Diese Kennwerte sind besonders wichtig für Sanierungsentscheidungen: Sie zeigen, wie sich verschiedene Heizsysteme und Dämmmaßnahmen auf den Energieverbrauch auswirken, und helfen bei der Wahl effizienter Modernisierungsstrategien.

Endenergiebedarf: Das ist die Energiemenge (z.B. Gas oder Strom), die am Gebäude ankommt und dort in Wärme, Warmwasser etc. genutzt wird. Er umfasst auch Verluste bei der Bereitstellung im Gebäude. Kurz: Es ist die Energie, die bezahlt werden muss.

Primärenergiebedarf: Hier wird zusätzlich der Aufwand für Förderung, Umwandlung und Transport des Energieträgers berücksichtigt. Er errechnet sich als Produkt aus Endenergiebedarf und einem Primärenergiefaktor. Je umweltfreundlicher ein Energieträger (z.B. Sonne, Holz), desto niedriger sein Faktor. Beispielsweise haben fossile Brennstoffe wie Heizöl oder Erdgas jeweils den Wert 1,1, während erneuerbare Wärme (Erdwärme, Solar) den Wert 0,0 hat. Der Primärenergiebedarf bildet damit den gesamten Energieaufwand ab.

Tab.1: Primärenergiefaktoren verschiedener Energieträger nach GEG.
Energieträger Primärenergiefaktor (nicht-erneuerbarer Anteil)
Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Steinkohle 1,10
Braunkohle 1,20
Biogas, Bioöl (konventionell) 1,14
Holz (Scheitholz, Hackschnitzel) 0,20
Strom (deutscher Strommix) 1,80
Strom (PV/Wind vor Ort) 0,00 (Eigenproduktion)
Erdwärme, Umweltwärme, Solarthermie 0,00 (regenerativ)

Berechnung: Für jedes Heizungssystem wird der Endenergiebedarf mit dem jeweiligen Primärenergiefaktor multipliziert. Beispiel: Ein altes Haus hat einen Gas-Endenergiebedarf von 140 kWh/(m²·a). Mit Erdgas (Faktor 1,1) ergibt sich ein Primärenergiebedarf von 154 kWh/(m²·a).

Auch die Treibhausgas-Emissionen werden nach GEG berechnet: Man nimmt den Endenergiebedarf multipliziert mit einem Emissionsfaktor des Brennstoffs. Beispiele aus Anlage 9 GEG: Heizöl 310 gCO₂/kWh, Erdgas 240 gCO₂/kWh, deutscher Strommix 560 gCO₂/kWh, Scheitholz nur 20 gCO₂/kWh.

Tab.2: Treibhausgas-Emissionsfaktoren nach GEG.
Energieträger THG-Emissionsfaktor (g CO₂-Äq/kWh)
Heizöl 310
Erdgas 240
Flüssiggas 270
Steinkohle 400
Braunkohle 430
Biogas 140
Biogas (gebäudenah) 75
Bioöl 210
Bioöl (gebäudenah) 105
Holz (Scheitholz) 20
Strom (deutscher Mix) 560
Strom (PV/Wind vor Ort) 0 (regenerativ)

Praxisbeispiel – Heizungstausch: Ein Einfamilienhaus wird derzeit mit Gas (Endenergiebedarf 140 kWh/m²a) beheizt. Der Gas-Brennwertkessel hat damit einen Primärenergiebedarf von 140·1,1 = 154 kWh/(m²·a). Plant die Familie den Umstieg auf eine effiziente Luft-Wasser-Wärmepumpe (mit Jahresarbeitszahl 2,8) ohne Änderung der Heizungspumpen oder Dämmpassivmaßnahmen, sinkt der Endenergiebedarf auf ca. 47 kWh/(m²·a). Mit dem Strom-Primärenergiefaktor 1,8 ergibt sich dann etwa 84,6 kWh/(m²·a) Primärenergie. Nach GEG wird der Primärenergiebedarf dadurch um rund 45 % und der CO₂-Ausstoß um etwa 22 % reduziert. Dies verdeutlicht: Moderne Wärmepumpen sparen viel Primärenergie im Vergleich zu fossilen Heizungen.

U-Wert und baulicher Wärmeschutz

U-Wert: Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) ist die zentrale Kennzahl für den Dämmstandard eines Bauteils. Er gibt an, wie viele Watt Wärme pro Quadratmeter durch ein Bauteil strömen, wenn außen und innen 1 K Temperaturdifferenz herrscht. Die Einheit ist W/(m²·K). Je kleiner der U-Wert, desto besser die Wärmedämmeigenschaft.

Typische Referenzwerte (nach GEG-Anlage 1) sind z.B. U≈0,28 W/(m²K) für Außenwände und 0,20 W/(m²K) für das Dach. Über das GEG werden für Neubauten Höchstwerte für U-Werte vorgegeben, die einen Mindestwärmeschutz sicherstellen. In vereinfachten Nachweisverfahren sind Pauschalwerte für U-Werte definiert, die bei Einhaltung automatisch den energetischen Standard garantieren.

Außerdem müssen Wärmebrücken (z.B. Gebäudeecken, Fensteranschlüsse) nach GEG berücksichtigt werden: Ein Zuschlag von typ. 0,05 W/(m²K) wird zusätzlich angesetzt. Dadurch werden die realen Verluste durch Kältebrücken berücksichtigt.

Referenzgebäude- und vereinfachtes Nachweisverfahren

Zur besseren Orientierung: Dieser Abschnitt erklärt zwei zentrale Nachweiswege des GEG. Er gibt einen Überblick, wann welches Verfahren sinnvoll ist und wie sie sich in Komplexität und Anwendungsbereich unterscheiden.

Nach GEG wird die Energieeffizienz eines geplanten Gebäudes meist mit dem Referenzgebäudeverfahren geprüft. Dabei wird für jeden Neubau oder jede Sanierung ein virtuelles „Referenzgebäude“ erstellt, das genau dieselbe Geometrie und Orientierung hat, aber fest vorgeschriebene Dämmwerte und Anlagentechnik (nach Anlage 1 GEG). Für dieses Referenzgebäude wird der Jahres-Primärenergiebedarf Qₚ,ref nach DIN V 18599 berechnet. Im Nachweis darf der tatsächliche Qₚ,real maximal einen festgelegten Anteil dieses Referenzwerts überschreiten: Bei einem Neubau 55 % (Faktor 0,55) und bei einer Sanierung 140 % (Faktor 1,4). Das bedeutet konkret, das geplante Gebäude muss energieeffizienter sein als der Standard: Qₚ,real ≤ 0,55·Qₚ,ref (Neubau) bzw. ≤1,40·Qₚ,ref (Sanierung).

Die Anforderungen können auf verschiedene Weise erfüllt werden: Ein Gebäude mit schlechterer Dämmung kann z.B. durch einen besonders effizienten Heizkessel oder Solaranlage ausgeglichen werden. Allerdings müssen die Mindestanforderungen an die Gebäudehülle (spezieller Transmissionswärmeverlust, Vermeidung von Wärmebrücken) in jedem Fall eingehalten werden.

Referenzgebäudeverfahren: Beim Nachweis wird für das geplante Gebäude der Jahres-Primärenergiebedarf berechnet und mit dem eines fiktiven Referenzgebäudes verglichen. Für ein neues Einfamilienhaus gilt: Qₚ (geplant) darf 55 % des Referenzwerts nicht überschreiten.

Ein vereinfachtes Nachweisverfahren (§31 GEG) ist für übliche Wohngebäude eine Alternative. Hier entfallen aufwändige Bilanzrechnungen. Stattdessen muss eine Checkliste erfüllt sein: Beispielsweise sind Höchstwerte für alle U-Werte der Außenbauteile vorgegeben und nur bestimmte effiziente Heizsysteme zugelassen (z.B. Wärmepumpen mit Fußbodenheizung, Biomasseheizung mit Zuluftsystem). Voraussetzungen sind z.B. eine Wohnfläche ≥115 m², keine Klimaanlage und ein Luftdichtheitstest (Blower-Door). Wird alles eingehalten, gilt der energetische Nachweis automatisch als erfüllt.

Vereinfachtes Verfahren (§31 GEG): Pauschaler Nachweis für neue Wohngebäude. Es gibt festgelegte Maximalwerte für U-Werte und zugelassene Heizsysteme. Bei Einhaltung dieser Vorgaben gilt die Energieeinsparung als nachgewiesen.

Energieausweise und Effizienzklassen

Das GEG schreibt für Wohngebäude die Ausstellung von Energieausweisen vor. Dieser Ausweis informiert über die wichtigsten energetischen Kennwerte und erlaubt den Vergleich mit anderen Gebäuden. Es gibt zwei Arten: den Energiebedarfsausweis (berechnet nach GEG/Vorschrift) und den Energieverbrauchsausweis (basierend auf Messungen des vergangenen Energieverbrauchs).

  • Neubauten und umfassend sanierte Gebäude erhalten immer einen Bedarfsausweis: Hier fließen Dach-, Wand- und Anlagendaten ein.
  • Bestehende Gebäude können in der Regel selbst wählen oder auch beide Werte angeben. So kann bei Altbauten der tatsächlich gemessene Verbrauch (witterungsbereinigt) herangezogen werden.
  • Für Wohnhäuser mit weniger als 5 Wohneinheiten (Bauantrag vor 1977) ist oft ein Bedarfsausweis Pflicht, außer das Haus erfüllte schon historische Wärmeschutzvorgaben.

Im Energieausweis wird das Gebäude in eine Energieeffizienzklasse eingestuft (A+ bis H). Diese basiert auf dem Endenergiebedarf für Heizen und Warmwasser je Fläche. A+ bedeutet ein sehr energieeffizientes Gebäude, H ein sehr ineffizientes. Die Klassen liegen in festen Verbrauchsbereichen (Anlage 10 GEG):

Tab.3: Energieeffizienzklassen für Wohngebäude (Endenergiebedarf).
Klasse Endenergiebedarf in kWh/(m²·a)
A+ ≤ 30
A ≤ 50
B ≤ 75
C ≤ 100
D ≤ 130
E ≤ 160
F ≤ 200
G ≤ 250
H > 250

Der Energieausweis muss grundsätzlich bei Neubau, Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes ausgestellt werden. Er gilt 10 Jahre (oder bis zu einer erneuten Sanierung). Bereits bei der Besichtigung eines zum Verkauf stehenden Hauses muss der Verkäufer oder Makler den Ausweis vorlegen.

Fazit: Das GEG verlangt einen sparsamen Energieeinsatz bei Häusern. Die Kennzahlen End- und Primärenergiebedarf, der U-Wert der Gebäudehülle sowie die Energieeffizienzklassen im Ausweis helfen Eigentümern und Planern, den Energieverbrauch einzuschätzen und zu reduzieren. Praxisbeispiele wie ein Heizungstausch zeigen: Beim Umstieg auf moderne Heizungstechniken lässt sich der Primärenergiebedarf oft deutlich senken.

Quellen

Schröder, M., Vilz, A. et al. (2024). Das Gebäudeenergiegesetz (GEG): Ein Leitfaden für Wohngebäude - GEG Stand 1. Januar 2024. Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR).

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