GEG-konforme Immobilienvermarktung: Informationspflichten für Makler
Immobilienmakler sind gemäß § 87 Abs. 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet, in kommerziellen Immobilienanzeigen bestimmte energetische Angaben nur dann zu machen, wenn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ein gültiger Energieausweis vorliegt.
Da der Energieausweis spätestens zur Besichtigung nach § 80 Abs. 4 GEG vorgelegt werden muss, ist eine effektive und rechtssichere Vermarktung nur mit vorhandenem Energieausweis möglich. Darüber hinaus gewinnt die Energieeffizienz einer Immobilie bei Kauf- und Mietentscheidungen zunehmend an Bedeutung, sowohl aus ökonomischer als auch aus ökologischer Sicht.
Nach Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrags ist der Energieausweis dem Käufer oder Mieter unverzüglich im Original oder als Kopie auszuhändigen. Dies obliegt dem Eigentümer oder beauftragten Makler.
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen gemäß GEG
Bei Vorliegen eines Energieausweises sind in kommerziellen Inseraten folgende Informationen verpflichtend anzugeben:
- Art des Energieausweises: Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis
- Endenergiekennwert: in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr [kWh/(m²·a)]
- Energieträger der Heizung: z.B. Erdgas, Heizöl oder Strom
- Baujahr des Gebäudes
- Energieeffizienzklasse: Skala von A+ (sehr effizient) bis H (wenig effizient)
| Angabe | Einheit/Nennung | Zu finden im Energieausweis |
|---|---|---|
| Baujahr | Jahr | Seite 1, Block „Gebäude“ |
| Energieträger Heizung | z.B. Erdgas, Heizöl, Strom | Seite 1, Block „Gebäude“ |
| Ausweisart | Bedarf oder Verbrauch (Kreuz) | Seite 1, Block „Hinweise“ |
| Endenergiekennwert | kWh/(m²·a) | Seite 2 (Bedarf) oder 3 (Verbrauch) |
| Energieeffizienzklasse | A+ bis H | Seite 2 (Bedarf) oder 3 (Verbrauch) |
Hinweis: Bei Nichtwohngebäuden ist zusätzlich der Endenergiekennwert für Strom auszuweisen.
Vermeidung von Abmahnungen: Darauf sollten Makler achten
Verstöße gegen die Vorgaben des GEG können nicht nur behördliche Maßnahmen, sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen. Um rechtlichen Risiken vorzubeugen, sollten Makler folgende Punkte konsequent umsetzen:
- Vollständige Pflichtangaben: Stellen Sie sicher, dass alle energetischen Angaben gemäß GEG in der Anzeige enthalten sind.
- Konsistenz der Angaben: Das Baujahr und weitere objektrelevante Informationen müssen mit den Angaben im Energieausweis übereinstimmen, sowohl im Inserat als auch im Exposé.
- Vermeidung von Abkürzungen: Verwenden Sie keine Kürzel bei Energiekennwerten oder anderen Pflichtangaben. Diese sollen klar und verständlich ausgewiesen sein.
- Zugänglichkeit bei Besichtigungen: Der Energieausweis muss bei Objektbesichtigungen gut sichtbar ausgelegt oder aufgehängt sein.
Literaturverzeichnis
- Bundesministerium der Justiz (Hrsg.). (2020). Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG). Ausfertigungsdatum: 08.08.2020, zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.10.2023. Abgerufen von https://www.gesetze-im-internet.de/geg/
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. (2024). Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Informationen für Eigentümer und Bauherren. Abgerufen am 04. Dezember 2025 von https://www.bmwsb.bund.de/DE/bauen/innovation-klimaschutz/gebaeudeenergiegesetz/GEG-Top-Thema-Artikel.html