Gebäudeenergiegesetz (GEG) und Energieausweise

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Am 01.01.24 trat das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. 1

Es handelt sich dabei um die GEG-Novelle 2024, das sog. „Heizungsgesetz“.

Es ersetzt das bisherigen Versionen des GEG, das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV).

Geregelt sind die Vorgaben zum Energieausweis in den Paragraphen § 79 bis § 88 in Teil 5 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).

Die bisherige Wahl zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis bleibt ebenso erhalten wie die Anlässe, für die ein Energieausweis ausgestellt werden muss (Vermietung, Verkauf, Verpachtung, Sanierung). Dem Interessent muss spätestens bei Besichtigung und Begehung des Objektes ein Energieausweis vorgelegt werden. Mit Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages muss der Energieausweis (oder eine Kopie) ausgehändigt werden.

Änderungen zum Energieausweis im GEG

Im Überblick:

  • Die Pflicht, bei der Vermietung oder beim Verkauf eines Hauses einen Energieausweis vorzulegen sowie die entsprechenden Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, gelten nun auch für Immobilienmakler.
  • Anhand geeigneter Fotos können passende Maßnahmen zur Modernisierung empfohlen werden.
  • Die CO2-Emissionen müssen jetzt im Energieausweis aufgeführt werden.
  • Wenn Eigentümer Daten für den Energieausweis bereitstellen, sind sie für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
  • Energieausweis-Aussteller müssen die bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und dürfen diese nur verwenden, wenn kein Zweifel an der Richtigkeit besteht.
  • Der Stand der Sanierung muss detailliert angegeben werden, ebenso inspektionspflichtige Klimaanlagen mit dem Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion.

Fotos zur Beurteilung energetischer Modernisierungsmaßnahmen

Das GEG macht es in §84 Abs. 1 zur Bedingung, dass zur Beurteilung von kosteneffizienten energetischen Modernisierungen des Gebäudes, geeignete Bildaufnahmen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Nach fachlicher Prüfung in visueller Form, können dann Maßnahmen zur kosteneffizienten energetischen Modernisierung des Gebäudes empfohlen werden, bzw. die Feststellung getroffen werden, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind.

1 Nachdem am 8.9.2023 der Bundestag das GEG verabschiedet hat und der Bundesrat am 29.09.23 zustimmte, wurde das GEG am 16.10.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz trat am 1.1.2024 in Kraft.

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