Wie sieht der Energieausweis aus?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die Angaben, die im Energieausweis enthalten sein müssen. Es fordert zudem die Verwendung von Energieausweismustern (veröffentlicht unter „Bekanntmachung der Muster von Energieausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 1. Dezember 2023“). Durch diese Vorgabe ist sichergestellt, dass alle gesetzlich erforderlichen Daten erfasst und dargestellt werden.

Der Energieausweis für Wohngebäude besteht aus fünf nummerierten Seiten. Zentrales Element ist die Farbskala („Energieeffizienz-Label“) mit den Energiewerten. Außerdem werden kostengünstige Modernisierungsvorschläge gemacht.

Jeder ausgestellte Energieausweis enthält auf jeder Seite eine behördliche Registriernummer (§ 85 Absatz 7 GEG). Diese Nummer dient der eindeutigen Zuordnung des Energieausweises.

Die Seiten eines Energieausweises

Auf Seite 1 befinden sich die allgemeinen Daten zum Gebäude, die Gültigkeitsdauer, ein Gebäudefoto sowie Angaben zur Ausweisart und zum Aussteller.

Seite 2 des Ausweises wird nur im Falle des Bedarfsausweises ausgefüllt. Hier befindet sich neben der Farbskala mit den Energiebedarfswerten und der Effizienzklasse auch die Angabe der Treibhausgasemissionen. Eine Vergleichsskala ermöglicht eine grobe Einordnung der Bedarfswerte.

Die Seite 3 im Energieausweis ist nur für den Verbrauchsausweis relevant. Angezeigt wird neben den Verbrauchsdaten, die Farbskala, die Energieverbrauchskennwerte, die Effizienzklasse und die Treibhausgasemissionen. Eine Vergleichsskala ist hier ebenfalls vorhanden.

Auf Seite 4 werden, soweit kostengünstig möglich, Modernisierungsvorschläge aufgelistet.

Erläuterungen zum gesamten Energieausweis befinden sich auf Seite 5.

Unterschrieben wird der Energieausweis auf der ersten Seite.

Literaturverzeichnis

  • BMWK; BMWSB. (2023). Bekanntmachung der Muster von Energieausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz; Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
  • Bundesministerium der Justiz (Hrsg.). (2020). Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG). Ausfertigungsdatum: 08.08.2020, zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.10.2023. Abgerufen von https://www.gesetze-im-internet.de/geg/