Die Neuerungen des GEG-Entwurfs vom 5. Mai 2026 im Überblick

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Der am 5. Mai 2026 veröffentlichte Referentenentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) enthält relevante Anpassungen für die energetische Bewertung von Immobilien. Obwohl es sich aktuell noch um ein Entwurfsdokument handelt, werden darin bereits konkrete Anforderungen für die künftige Handhabung von Energieausweisen sowie eine präzisere Dokumentationspflicht formuliert. Für Immobilieneigentümer, Makler und Verwalter bedeutet dies die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Auseinandersetzung mit den kommenden Details, um die Rechtskonformität ihrer Unterlagen sicherzustellen.

Welche Neuerungen sieht der Referentenentwurf vom 5. Mai 2026 vor?

Der Entwurf verfolgt das Ziel, die bestehenden Regelungen zur Energieversorgung von Gebäuden systematischer zu gestalten. Durch eine engere Verzahnung der Anforderungen in den §§ 71 ff. GEG-E soll die Bewertungsmethodik vereinheitlicht werden.

  • Die Unterscheidung zwischen Neubau und Bestand wird in zentralen Fragen der Systematik reduziert.
  • Die Angabe der genutzten erneuerbaren Energien im Energieausweis gewinnt an formaler Bedeutung.
  • Angaben zur Art der erneuerbaren Energien müssen künftig klar benannt und fachlich nachvollziehbar hergeleitet werden.

Warum steigen die Anforderungen an die Dokumentation?

Ein wesentlicher Schwerpunkt der geplanten Änderungen liegt auf der Nachweisführung und den Aufbewahrungspflichten. Mit den Anpassungen in den §§ 71 und 96 GEG-E entwickelt sich der Energieausweis verstärkt zu einem prüfbaren Nachweisdokument.

  • Einträge im Energieausweis müssen zunehmend durch belastbare Unterlagen und Nachweise gestützt werden.
  • Die Bedeutung von Unternehmererklärungen und einer sauberen Dokumentenbasis nimmt zu.
  • Eine sorgfältige Datenaufnahme wird wichtiger, um unplausible Angaben und damit verbundene Haftungsrisiken zu vermeiden.

Wer ist künftig zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt?

In § 88 GEG-E wird der Kreis der Ausstellungsberechtigten präzisiert. Hierbei ist vorgesehen, BAFA-qualifizierte Berater explizit in den Kreis der fachlich geeigneten Personen aufzunehmen. Diese Klarstellung soll die Qualität der Ausweiserstellung sichern und für Auftraggeber mehr Klarheit über die Qualifikation der Dienstleister schaffen.

Was bedeutet die angekündigte „grundlegende Überarbeitung“?

In der Begründung des Entwurfs findet sich der Hinweis, dass die Regelungen zum Energieausweis „bei nächster Gelegenheit“ einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen werden sollen. Der aktuelle Entwurf ist somit als erster Schritt zu verstehen, während weitergehende strukturelle Änderungen oder eine vollständige Harmonisierung mit europäischen Vorgaben für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt werden.

Überblick über die wesentlichen Anpassungen

Tab.: Übersicht der Änderungen
Bereich Vorgesehene Änderung laut Entwurf 2026
Systematik Zusammenführung der EE-Logik über §§ 71 ff. GEG-E
Angaben zu EE Pflicht zur präzisen Benennung der eingesetzten Energiearten
Nachweise Stärkere Gewichtung von Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
Aussteller Ausdrückliche Einbeziehung BAFA-qualifizierter Berater (§ 88 GEG-E)
Ausblick Signal für eine spätere, umfassendere Reformstufe

Wie können sich Eigentümer, Makler und Verwalter vorbereiten?

Aufgrund der steigenden Anforderungen an die Belegbarkeit von Gebäudedaten empfiehlt es sich, bereits heute auf strukturierte Prozesse bei der Datenerhebung zu setzen. Die Online-Beantragung eines Energieausweises bietet hierfür eine effiziente Lösung: Sie ermöglicht eine geführte Dateneingabe, prüft die Plausibilität der Informationen und stellt sicher, dass alle notwendigen Angaben für ein rechtssicheres Dokument vorhanden sind.